Online wetten mit Startguthaben in der Schweiz: was Gratisspielguthaben tatsächlich bringt

Updated Oktober 2026
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Ein kleines Geschenk mit Schleife steht auf einem Holztisch neben einem Smartphone mit dunklem Display im Seitenlicht.

Stand der Daten: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die Bewilligungsregister der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und gegen die aktuellen Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Wer in der Schweiz online eine Wette platzieren will, stösst schnell auf Begriffe wie «Gratiswette», «Startguthaben» oder «Aktionsguthaben». Hinter jedem Begriff steht ein anderer Mechanismus – und ein anderer Preis, den Spielende am Ende zahlen. Was Gratisspielguthaben im Schweizer Recht bedeutet, warum es nur von zwei Veranstaltern angeboten werden darf und welchen Gegenwert ein Bonus auf diesem regulierten Markt tatsächlich hat, zeigt dieser Überblick.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Die Übersicht ordnet die Themen nach ihrer praktischen Bedeutung für Spielende: zuerst die Angebote selbst, dann die Veranstalter im Vergleich, dann die Grundlagen, die Rechtslage und der Spielerschutz. Wer den Wert eines konkreten Bonus berechnen will, findet die entsprechende Beispielrechnung im Abschnitt zur statistischen Bewertung.

Neukundenangebote und Gratisspielguthaben bei den Schweizer Veranstaltern

In der Schweiz dürfen Sportwetten nur von Swisslos und Loterie Romande angeboten werden. Beide Veranstalter sind bewilligt, beide führen ihre Sportwetten unter eigenem Markennamen – Swisslos unter Sporttip, die Loterie Romande unter Jouez Sport –, und beide haben in den letzten Jahren nur sehr wenige und kleine Promotions durchgeführt. Die Gründe dafür stehen im Geldspielgesetz, nicht im Marketing.

Was Gratisspielguthaben im Schweizer Recht bedeutet

Das Geldspielgesetz (BGS) und die Verordnung über Geldspiele (VGS) regeln Gratisspiele und Gratisguthaben in Artikel 75 Absatz 2 BGS ausdrücklich: Solche Aktionen brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Ohne diese Bewilligung darf kein bewilligter Veranstalter ein Startguthaben, eine Freiwette oder einen Quotenboost in Umlauf bringen. Im Jahr 2025 hat die Gespa der Loterie Romande 24 solcher Bewilligungen erteilt und Swisslos deren 8 – eine Zahl, die zeigt, wie eng der Rahmen ist.

Wichtig für die Mechanik: Promotionsguthaben lässt sich nicht auszahlen. Es kann nur eingesetzt werden, ein allfälliger Nettogewinn aus einer damit platzierten Wette wird dem Wallet gutgeschrieben. Wer das Guthaben ohne Wette zurück aufs Bankkonto überweisen lassen will, scheitert an den Teilnahmebedingungen beider Veranstalter.

Die einzige nennenswerte Aktion: JouezSport – Patinoires et Stades

Die Loterie Romande hat zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an 7 Aktionstagen in den Stadien der National League die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» durchgeführt. Wer innert 7 Tagen den vor Ort verteilten Code im verifizierten Konto einlöste, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 solcher Codes ausgegeben, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Die Aktion zeigt, was ein «Startguthaben» im Schweizer Rahmen überhaupt heisst: kleiner Betrag, kurze Frist, fest an den Spielablauf gebunden. Ein Willkommenspaket mit Einzahlungsbonus, wie es ausländische Anbieter bewerben, ist im bewilligten Markt nicht zulässig.

Die Sporttip-Aktionen: Kombiboost, Quotenboost, Profitboost

Swisslos selbst bietet unter dem Namen Sporttip keine klassische «Startguthaben»-Aktion an, sondern drei Bonusformen, die in den Spielregeln und Teilnahmebedingungen (Version 4.2) geregelt sind:

Anders als ein klassisches Startguthaben sind das keine vorgeschossenen Beträge. Der Kombiboost etwa erhöht einen Gewinn, den die Wette ohnehin produziert hätte, und greift erst, wenn alle Voraussagen eintreffen. Wer drei von vier Voraussagen richtig hat, bekommt gar nichts.

Auszahlungsregeln für Gewinne aus Promotionsguthaben

Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Höhere Beträge werden innert drei Arbeitstagen auf das hinterlegte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Pro Kalenderjahr sind zwei Auszahlungen kostenlos, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von der Auszahlung ausgeschlossen – nur ein daraus erzielter Nettogewinn fliesst ins Wallet.

Bei der Loterie Romande gilt sinngemäss das Gleiche: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Gewinne werden auf die hinterlegte IBAN überwiesen. Auch hier lässt sich Promotionsguthaben nicht auszahlen.

Schweizer Wettanbieter mit Startguthaben im Vergleich

Vergleichen lässt sich in diesem Markt nur eingeschränkt – weil es ihn strukturell kaum gibt. Beide bewilligten Veranstalter führen keine klassischen Einzahlungsboni, sondern Aktionsguthaben anlassbezogen und in kleinen Stückzahlen. Die folgende Tabelle führt die Anbieter auf, die Spielende im Schweizer Umfeld antreffen, und stellt ihren Bewilligungsstatus gegenüber.

Wer hier auftaucht – und warum

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel – Marke Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) Société de la Loterie de la Suisse Romande – Marke Jouez Sport
Coolzino ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
MrXbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
Sportuna ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
20Bet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
BetLabel ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung
Funbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz ausgewiesen: nicht festgestellt – in der Schweiz ohne Wirkung

Diese Tabelle ordnet die Anbieter nur entlang der Bewilligungslage ein. Die Promotionpraxis, das Wettprogramm und die konkreten Geschäftsbedingungen der acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind hier nicht beurteilt – sie fallen in eine andere rechtliche Kategorie, und der Abschnitt «Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: Was Spielende riskieren» zeigt, was das für Spielende konkret bedeutet.

Was die Tabelle nicht zeigt – und warum das Absicht ist

Die Spalte «Veranstalter bzw. ausgewiesene Lizenz» zeigt für die ausländischen Marken einheitlich: Eine Lizenz, die in der Schweiz Rechtswirkung entfaltet, liegt nicht vor. Die Schweizer Gesetzgebung kennt für diese Angebote keine Bewilligung.

Entscheidend ist die Linie, die die Tabelle zieht: innerhalb der bewilligten Veranstalter gibt es zwei Marken, ausserhalb davon gibt es keine Schweizer Bewilligung. Dazwischen liegt keine Graustufe, die ein Leser hier für bare Münze nehmen sollte. Wer auf einer der acht ausländischen Plattformen ein Konto eröffnet, bewegt sich ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens, und die Konsequenzen werden im Abschnitt «Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: Was Spielende riskieren» dargelegt.

Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist – Grundlagen

Bevor die Mechanik eines Bonus Sinn ergibt, lohnt sich ein Blick auf die Begriffe. Die Schweiz verwendet in Gesetz und Praxis eine eigene Terminologie, die sich vom internationalen «Bonus»-Vokabular unterscheidet.

Eine Eisfläche unter Flutlicht aus der Ferne gesehen, die Ränge sind leer und über dem Dach hängt die Dämmerung.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Startguthaben, Gratisspielguthaben, Freiwette – drei verschiedene Dinge

Ein Startguthaben im weiteren Sinn ist ein Betrag, den ein Anbieter neuen Spielenden zur Verfügung stellt, oft im Zusammenhang mit der ersten Einzahlung. In der Schweiz taucht dieser Begriff in den offiziellen Dokumenten kaum auf. Stattdessen spricht das BGS von Gratisspielguthaben – einem Betrag, der ohne eigene Einzahlung auf dem Spielerkonto erscheint, aber an die Teilnahmebedingungen geknüpft ist.

Davon zu unterscheiden ist die Freiwette (auch Gratiswette oder «Free Bet»). Dabei wird nicht ein Guthaben auf dem Konto gutgeschrieben, sondern eine einzelne Wette zum risikofreien Abschluss angeboten: Setzt der Spielende mit der Freiwette, geht der Einsatz im Verlustfall nicht zulasten des Wallet. Was bleibt, ist der Nettogewinn – und der ist fast immer vom eigentlichen Wetteinsatz entkoppelt.

In den Schweizer Bewilligungsbedingungen tauchen beide Formen auf, aber unter dem einheitlichen Begriff Gratisspielguthaben und mit der Auflage der vorgängigen Zustimmung der Gespa. Wer in den Teilnahmebedingungen der beiden Veranstalter nach «Startguthaben» sucht, sucht vergebens.

Die Mechanik: Warum Gratisspielguthaben nie ein Geschenk ist

Ein Gratisspielguthaben wird vom Veranstalter nicht aus Wohlwollen ausgegeben. Es ist eine Marketing-Ausgabe, die mit der Erwartung verbunden ist, dass der Spielende anschliessend eigenes Geld einsetzt. Drei Mechanismen sorgen dafür, dass die Rechnung für den Veranstalter aufgeht:

Anders gesagt: Selbst wenn das Startguthaben nominal CHF 10 beträgt, ist sein Wert auf dem Konto immer kleiner als diese CHF 10, weil ein Teil davon statistisch durch die Marge der Märkte, an die es gebunden ist, aufgezehrt wird. Wie viel kleiner, hängt vom Markt ab.

Wie der Gegenwert eines Gratisspielguthabens entsteht

Der ökonomische Wert eines Gratisspielguthabens, das nicht auszahlbar ist, bemisst sich an zwei Grössen: an der Auszahlungsquote des Markts, auf dem es eingesetzt wird, und an der Quote, zu der es tatsächlich platziert wird.

Je höher die Auszahlungsquote eines Markts, desto mehr vom Einsatz fliesst über die Zeit zurück an die Spielenden. Bei einer Auszahlungsquote von 95 % bleiben 5 % Marge beim Veranstalter; bei 90 % sind es 10 %. Wird ein Gratisspielguthaben ausschliesslich auf Märkten mit hoher Auszahlungsquote gespielt, schmilzt sein Wert langsamer.

Die Quote der Einzelwette bestimmt, wie gross der erwartete Nettogewinn pro gesetztem Franken ist. Bei einer Quote von 1.90 gegen einen gleichwertigen Gegner (1.90 / 1.90) liegt die Auszahlungsquote dieses Markts bei rund 52.6 % – entsprechend einer Marge von etwa 47.4 %. Wird das Gratisspielguthaben auf einer Quote von 1.90 platziert und gewinnt, ist der Bruttogewinn das 1.90-fache des Einsatzes, der Nettogewinn das 0.90-fache.

Diese beiden Grössen – Auszahlungsquote und Einzelquote – ergeben zusammen den statistischen Gegenwert, den das Gratisspielguthaben hat. Er ist nie der Nominalbetrag.

Die rechtliche Lage: Warum es in der Schweiz nur zwei Veranstalter gibt

Die Schweiz hat das Glücksspielwesen 2019 mit dem Geldspielgesetz neu geordnet. Seither gilt: Grossspiele wie Sportwetten brauchen eine Bewilligung, und die Kantone haben die Zahl der bewilligten Veranstalter für Lotterien und Sportwetten bewusst auf zwei begrenzt.

Das Geldspielgesetz und die Rolle der Gespa

Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es definiert Sportwetten als Grossspiel (Art. 3 lit. c und e) und unterstellt sie der Aufsicht durch die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Das Geldspielkonkordat der Kantone ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und bildet die operative Grundlage der Aufsicht.

Anders als in vielen Nachbarländern gibt es in der Schweiz keine ESBK-ähnliche Struktur für Sportwetten. Die ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission) beaufsichtigt nur die Spielbanken – die terrestrischen Casinos und die online verfügbaren Spielbankenspiele. Für Sportwetten ist die Gespa zuständig.

Eine Bewilligung für ein Grossspiel besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung (Art. 21-25 BGS) und einer Spielbewilligung pro Spiel (Art. 25 BGS). Beide brauchen vorgängig die Zustimmung der Aufsicht. Die Veranstalterbewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz – aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land – entfaltet hier keine Wirkung.

Die zwei bewilligten Veranstalter und ihre Gebiete

Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) festgelegt, dass die Lotterien und Sportwetten in der Schweiz durch zwei Veranstalter durchgeführt werden:

Wer ein Online-Konto bei einem der beiden eröffnen will, muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet haben und mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Person darf sich nur einmal registrieren; der Ausweis wird ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das Sportwettenangebot ist auf Personen ab 18 Jahren beschränkt; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Was beworben werden darf – und was nicht

Das BGS regelt auch die Werbung: Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Diese Strafnorm zielt auf Werbende und Veranstalter, nicht auf die Spielenden.

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Zustimmung wird nicht generell erteilt, sondern pro Aktion. Im Jahr 2025 waren es 24 Bewilligungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos – eine Grössenordnung, die erklärt, warum die Aktionspraxis beider Veranstalter schmal ausfällt.

Strafrechtliche Folgen für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat (Art. 130 BGS): bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu 5 Jahre. Die Spielenden selbst werden nicht bestraft, aber im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Faire Spielbedingungen, Schutz vor betrügerischen Anbietern und der Zugang zum Schweizer Ausschlussregister bestehen auf diesen Plattformen nicht.

Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blocken (Art. 86-93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf – die Gespa spricht von «Domain-Hopping» und nennt Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele.

Spielerschutz und Verlustlimiten – was die Bewilligung mit sich bringt

Wer in der Schweiz legal online wettet, bekommt den Schutz des BGS mitgeliefert – und die Pflicht, sich daran zu beteiligen. Der Schutzmechanismus ist nicht symbolisch: Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen 200 Testkäufe durchgeführt; in 47.5 % der Fälle wurde an Minderjährige verkauft. Das ist kein Grund, den Online-Kanal als ungefährlich darzustellen, aber es zeigt, dass der Stresstest im Netz andere Mittel hat.

Verlustlimiten: Was Spielende selbst setzen müssen

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich.

Das BGS überlässt die Festlegung der Limite den Veranstaltern, verlangt aber mindestens einen Höchstwert für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort; eine Erhöhung erst nach 24 Stunden – statutärisch. Swisslos und Loterie Romande wenden die längere 72-Stunden-Frist in ihren Bedingungen an.

Eine staatliche fixe Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht.

Spielsperre und Selbstsperre

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne vorzeitige Aufhebung. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande führt eine sinngemässe Regelung.

Eine freiwillige Sperre lässt sich nach dem BGS frühestens nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS); eine spezialisierte Stelle ist einzubeziehen (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss jeder Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS). Wer gesperrt ist oder das 18. Altersjahr nicht erreicht hat, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Steuern: Wann ein Gewinn steuerfrei ist

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen – die ESTV nennt ausdrücklich Sportwetten – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag unterscheidet sich, weshalb pauschal «je nach Kanton» zu setzen ist. Über dem Freibetrag zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab; die Rückforderung erfolgt über die Steuererklärung.

Ein typischer Sporttipper gewinnt weit unter dem Freibetrag. Es fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf den Einsatz existiert in der Schweiz nicht – das unterscheidet den Schweizer Markt von Märkten mit einer Wettsteuer auf den Bruttoeinsatz.

Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis behandelt sie aber unterschiedlich. Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als Einkommen. Für eine verbindliche Auskunft verweist das BGS auf den Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: Was Spielende riskieren

Die acht Anbieter in der Vergleichstabelle, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten, sind keine Graustufe. Sie fallen in eine eigene Kategorie, und die Konsequenzen für Spielende sind konkret.

Die Rechtslage: Ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz

Eine Lizenz aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das heisst nicht, dass die Anbieter keine Lizenz haben – sie haben möglicherweise eine, nur ist sie hier nicht anerkannt. Für die Schweizer Aufsicht ist die Lage eindeutig: Wer auf einer solchen Plattform spielt, tut das ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens.

Ein Holzchalet mit Blumenkästen steht vor einer Bergkette im Abendlicht, davor führt ein leerer Feldweg durch eine Wiese.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Konsequenzen sind mehrfach:

Was die Werbung mit «Startguthaben» bei diesen Anbietern heisst

Die Begriffe «Startguthaben», «100 % Bonus» oder «Gratiswette» tauchen bei ausländischen Anbietern in ganz anderer Form auf als in den Schweizer Bewilligungsbedingungen. Drei Merkmale sind typisch:

Diese Bedingungen sind im Schweizer Markt schlicht nicht zulässig. Das BGS verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa – und eine 30-fache Umsatzbedingung auf einem Einzahlungsbonus wäre mit den Grundsätzen des BGS nicht vereinbar. Wer mit einem solchen Angebot wirbt, wirbt aus dem Ausland und in einen Markt hinein, der das so nicht zulässt.

Was es für eine Spielerin oder einen Spieler konkret heisst

Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, akzeptiert vier Dinge: keinen Schutz bei Spielsucht durch das Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Aufsicht über faire Quoten oder Auszahlungen, mögliche Einziehung von Gewinnen im Strafverfahren gegen den Anbieter, und steuerliche Unklarheit je nach Kanton. Was bleibt, ist das, was die Plattform in ihren eigenen Bedingungen zusagt – und das ist im Streitfall schwer durchsetzbar.

Wie viel ist ein CHF 10 Gratisspielguthaben statistisch wert?

Auf einer konkreten Zahl liegt der Wert eines Gratisspielguthabens nie, weil er vom Markt abhängt, an den es gebunden ist. Eine Bandbreite mit ihrer Bedingung ist die ehrlichere Form.

Die Rechnung für ein einfaches Beispiel

Für die Loterie Romande-Aktion mit CHF 10 Spielguthaben auf einem Zwei-Wege-Markt mit Quote 1.90 / 1.90 sieht die Rechnung so aus:

Die Bandbreite hängt eng am Markt: Auf einem Drei-Wege-Markt (Heimsieg / Unentschieden / Auswärtssieg) mit typischen Quoten 1.50 / 4.20 / 6.50 liegt die Auszahlungsquote bei rund 89.4 %, die Marge bei 10.6 %, und das CHF 10-Guthaben ist im Mittel rund CHF 8.90 wert – also näher am Nominalbetrag. Auf einem stark margigen Markt mit Quoten 1.30 / 5.50 / 11.00 sinkt die Auszahlungsquote auf etwa 83.7 %, der Wert des Guthabens auf etwa CHF 8.40.

Diese Bandbreite – rund CHF 5 bis CHF 9 für ein nominelles CHF 10-Guthaben – ist die Spanne, mit der Spielende rechnen müssen. Sie kommt vollständig aus der Marge der Märkte, an die das Guthaben gebunden ist.

Was die Rechnung nicht zeigt

Drei Annahmen gehen in diese Bandbreite ein, und jede davon kann sie verschieben:

Die Rechnung zeigt vor allem eines: Ein Gratisspielguthaben ist immer kleiner als sein Nominalbetrag, und auf Märkten mit hoher Marge ist es deutlich kleiner.

Wie sich die Schweizer Aktionspraxis von der ausländischen unterscheidet

Die Schweiz und ausländische Märkte verstehen unter «Startguthaben» nicht dasselbe. Wer den Vergleich sucht, sollte die Begriffe trennen.

Klein, selten, anlassbezogen – die Schweizer Praxis

Die Schweizer Veranstalter führen kleine Aktionsguthaben anlassbezogen und mit begrenzter Stückzahl durch. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande war mit 7’000 Codes und CHF 10 pro Code ein typisches Beispiel: 30 Tage gültig, in Stadien verteilt, nicht auszahlbar. Swisslos seinerseits arbeitet mit Bonusformen auf bereits platzierte Wetten – Kombiboost, Quotenboost, Profitboost –, die das Gratisspielguthaben nicht vorgängig auszahlen, sondern im Erfolgsfall einen Zuschlag gewähren.

Die Gründe für diese Praxis liegen im BGS: Bewilligungspflicht, vorgängige Zustimmung der Gespa, klare Werbebeschränkungen, Verbot von Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel. Was übrig bleibt, ist ein schmaler Korridor für Promotion – und beide Veranstalter nutzen ihn zurückhaltend.

Grosszügig, mit Auflagen, international – die ausländische Praxis

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung arbeiten mit grösseren Boni, oft als Prozentsatz auf die erste Einzahlung, mit Umsatzbedingungen, die das Bonusgeld mehrfach durch das Wettprogramm schleusen, und mit Auszahlungslimits, die Gewinne aus dem Bonus deckeln. Die Mechanik ist über die Jahre immer weiter verfeinert worden; einzelne Anbieter werben mit «risikofreien Wetten», die bei Verlust als Freiwette zurückkommen – und im Erfolgsfall nur den Nettogewinn auszahlen.

Diese Praxis funktioniert in Märkten ohne die Schweizer Bewilligungspflicht, und sie ist in der Schweiz nicht zulässig. Das BGS würde eine 30-fache Umsatzbedingung auf einem Einzahlungsbonus nicht durchgehen lassen. Was die Plattform als «grosszügig» bewirbt, ist im Schweizer Rahmen die Werbung für ein nicht bewilligtes Glücksspiel – und entsprechend strafbar für den Werbenden, nicht für die Spielenden.

Was Spielende aus dem Vergleich mitnehmen

Drei Punkte verdienen es, festgehalten zu werden:

Häufige Fragen zu Startguthaben und Gratisspielguthaben in der Schweiz

Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?

Beide Veranstalter bieten keine klassischen Willkommensboni auf die erste Einzahlung. Die Loterie Romande hat im Winter 2025/26 an 7 Aktionstagen in National-League-Stadien CHF 10 Spielguthaben verteilt (7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar); Swisslos arbeitet mit Bonusformen auf bereits platzierte Wetten wie Kombiboost, Quotenboost und Profitboost. Beide Aktionen brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa.

Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die Zustimmung der Gespa?

Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) verlangt in Artikel 75 Absatz 2 die vorgängige Zustimmung der Aufsicht für Gratisspiele und Gratisguthaben. Ohne Bewilligung darf kein bewilligter Veranstalter ein Startguthaben, eine Freiwette oder einen Quotenboost in Umlauf bringen. Die Bewilligung wird pro Aktion erteilt, nicht generell. 2025 hat die Gespa der Loterie Romande 24 und Swisslos 8 solcher Bewilligungen erteilt.

Wie funktionierte die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» mit CHF 10 Spielguthaben?

Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen in den Stadien der National League. Wer den dort verteilten Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto einlöste, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Codes ausgegeben, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar; nur ein daraus erzielter Gewinn floss ins Wallet und konnte ausgezahlt werden.

Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen – oder nur ein daraus erzielter Gewinn?

Promotionsguthaben selbst ist nicht auszahlbar, weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande. Nur ein aus dem Guthaben erzielter Nettogewinn wird dem Wallet gutgeschrieben. Bei Swisslos gehen Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigung automatisch ins Wallet, darüber auf das Bank- oder Postkonto des Spielenden. Eine Auszahlung des Gratisspielguthabens selbst wird in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung?

Wer auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung spielt, nimmt vier Risiken in Kauf: keinen Zugang zum Schweizer Ausschlussregister bei Spielsucht, keine Schweizer Aufsicht über faire Quoten und Auszahlungen, mögliche Einziehung von Einsätzen und Gewinnen im Strafverfahren gegen den Anbieter (Art. 130 BGS) und steuerliche Unklarheit je nach Kanton. Die Spielenden selbst werden nicht bestraft, aber ihr Geld kann weg sein, und Schweizer Rechtsschutz greift nicht.

Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?

Der Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn steigt gestaffelt: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Der Boost ist auf den Nettogewinn begrenzt, und sowohl Einsatz als auch Gewinnerhöhung sind limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Was darf gewettet werden?

Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026). Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht erlaubt. Qualifikationsrunden sind nur wettrechtlich, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe ebenso; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind nie wettrechtlich. Eckball- und Kartenmärkte sowie Esports sind auf der Liste nicht zu finden.

Live-Wetten sind zulässig – vor Spielbeginn und live –, wenn der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält. Das BGS enthält keine spezifische Beschränkung einzelner Live-Märkte. Über Cash-Out schweigt sich das Gesetz aus; es ist eine reine Veranstalterfunktion, die im Abschnitt zu Sporttip genauer beschrieben ist.

Inhalt erstellt vom Team «europacupwetten»