Wettsteuer und Verrechnungssteuer in der Schweiz: Was 2026 von Gewinnen aus Sportwetten übrig bleibt
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Eine Frage, die in jeder Wettsaison auftaucht: Zahle ich auf meinen Gewinn Steuern? In der Schweiz lautet die Antwort in den meisten Fällen nein – und das ist keine Lücke, sondern eine bewusste Konstruktion. Gewinne aus bewilligten Sportwetten sind bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag steuerfrei, erst darüber greift die Verrechnungssteuer. Wer das nicht weiss, fürchtet entweder eine Abgabe, die gar nicht erhoben wird, oder übersieht eine Pflicht, die erst ab einer Summe greift, die kaum ein Wettender regelmässig erreicht. Beides verzerrt den Blick auf das eigene Spiel. Hier erfahren Sie, welche Steuern in welcher Höhe anfallen, was unter dem Freibetrag bleibt und was passiert, wenn ein Gewinn diesen Schwellenwert übersteigt. Wir beleuchten die zwei bewilligten Veranstalter im Land und die ausländischen Anbieter, denen man im Internet begegnet, und zeigen auf, was dort steuerlich und rechtlich gilt.
Aktualisiert am Oktober 19, 2026; die Angaben zu Bewilligungen und Vollzug wurden gegen die Verzeichnisse der Gespa und die ESTV-Information zum Geldspielgesetz abgeglichen.
Was die Schweiz unter «Wettsteuer» versteht – und was nicht
In der Schweiz existiert keine Wettsteuer im klassischen Sinn: keine Abgabe, die auf den Einsatz erhoben wird, und keine Steuer, die der Buchmacher pro Wette an den Staat abführt. Was in anderen Ländern als «Wettsteuer» von fünf Prozent oder mehr vom Bruttoeinsatz kassiert wird, ist hier nicht Teil des Systems. Der Einsatz, den eine Wettende bei Sporttip platziert, ist deshalb genau der Betrag, der im Wettschein steht – ohne Aufschlag und ohne Abzug an der Quelle. Wer von «Wettsteuer Schweiz» liest und damit eine Quote in der Grössenordnung von Deutschland oder Grossbritannien meint, sucht etwas, das das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) so nicht vorsieht.

Stattdessen kennt das System zwei Stellen, an denen Steuern auf Wettgewinne anfallen können. Die eine ist die Einkommenssteuer: Gewinne aus Grossspielen – wozu Sportwetten mit bewilligten Veranstaltern gehören – sind erst ab einem Schwellenwert steuerbar, dem sogenannten Steuerfreibetrag. Die andere ist die Verrechnungssteuer, die der Veranstalter direkt bei der Auszahlung abzieht, sobald ein einzelner Gewinn den Freibetrag übersteigt. Beide Hebel setzen spät an. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat mit keiner der beiden Stellen etwas zu tun; wer ihn knapp überschreitet, sieht einen Bruchteil seines Gewinns belastet, nicht den ganzen Betrag.
Damit verschiebt sich die Frage von «Wie viel Prozent nimmt der Staat?» zu «Wo liegt die Grenze, und was geschieht unmittelbar darüber?». Für die meisten Wettenden ist diese Grenze unerreichbar hoch. Das ist kein Zufall. Der Freibetrag ist so kalibriert, dass ein gelegentlicher Grosserfolg nicht besteuert wird; eine regelmässige Einkommensquelle aus Wetten ist hier nicht vorgesehen.
Der Steuerfreibetrag: Was er bedeutet und wie er sich bewegt
Der Steuerfreibetrag ist kein Rabatt und keine Pauschale. Er ist ein Schwellenwert, bis zu dem ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel steuerfrei bleibt – sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Verrechnungssteuer. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt dieser Schwellenwert CHF 1’071’000, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Seite zum Geldspielgesetz festhält. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 ist demnach nicht in voller Höhe steuerbar, sondern nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt – hier wären das CHF 129’000, von denen 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen würden.
Diese Schwelle ist nicht in Stein gemeisselt. Sie wird jährlich angepasst, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen, also den Effekt, dass die Inflation die reale Steuerlast steigen lässt, ohne dass die Tarife angepasst werden. Die Grundlage dafür liefert die Verordnung über die kalte Progression (VKP); massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Aus dieser Mechanik ergibt sich die schrittweise Bewegung der Schwelle nach oben: CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 ab 2026. Wer mit der Zeit geht, sieht, dass der Anstieg klein ist, aber jedes Jahr stattfindet.
Eine wichtige Einschränkung gehört in jeden Blick auf den Freibetrag: Die Schwelle gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Konto. Wer im Januar einen Gewinn von CHF 800’000 erzielt und im Juli einen weiteren von CHF 800’000, hat nicht CHF 1’600’000 Freibetrag zur Verfügung. Jeder Gewinn wird für sich beurteilt. Liegt ein einzelner Gewinn über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil besteuert; liegt er darunter, fällt keine Verrechnungssteuer an. Die Verrechnungssteuer wird zudem vom Veranstalter bei der Auszahlung abgezogen – die Wettende oder der Wettende bekommt den steuerbaren Anteil also nicht in voller Höhe ausgezahlt.
Kantonal können die Schwellen abweichen. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 listet Freibeträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 auf, je nach Kanton. Wer seinen Wohnsitz in einem Kanton mit höherer Schwelle hat, kann dort mehr steuerfrei vereinnahmen. Wer in einem Kanton mit tieferer Schwelle lebt, sieht seinen Freibetrag früher enden. Die Formulierung «je nach Kanton» ist deshalb keine Floskel, sondern ein Hinweis darauf, dass die bundesrechtliche Schwelle nur die Untergrenze markiert.
Die Verrechnungssteuer: Was bei einer Auszahlung tatsächlich passiert
Die Verrechnungssteuer ist keine Einkommenssteuer, sondern eine Sicherungssteuer. Sie wird direkt an der Quelle erhoben, hier beim Veranstalter, und beträgt 35 Prozent auf dem Teil eines Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Für einen Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 bedeutet das: 35 Prozent auf CHF 129’000, also CHF 45’150 Abzug. Der Rest wird ausgezahlt, und der steuerbare Anteil wird in der Steuererklärung deklariert.
Diese Steuer lässt sich zurückholen, indem der Gewinn in der Steuererklärung offengelegt und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Die Verrechnungssteuer ist also nicht verloren; sie ist eine Vorauszahlung, die mit der später festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet oder vollständig zurückerstattet wird, wenn die Einkommenssteuer auf den Gewinn niedriger ausfällt. Wichtig ist, dass die Verrechnungssteuer selbst nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann, wie die Thurgauer Steuerpraxis festhält; sie ist kein Abzugsposten, sondern eine Gegenleistung des Staates, die in der Steuerveranlagung wieder an die Steuerpflichtigen zurückfliesst.
Die Verrechnungssteuer wird nur bei bewilligten Veranstaltern und nur bei Grossspielen fällig. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, fällt nicht unter die Verrechnungssteuer, weil die ausländischen Gewinne nicht in den Anwendungsbereich des BGS fallen. Die Folge ist nicht «keine Steuer», sondern eine andere Steuer: die Einkommenssteuer, die je nach Kanton ohne Freibetrag greift. Das ist der Hauptunterschied zwischen bewilligten und unbewilligten Wetten – die Spielmechanik mag vergleichbar sein, die steuerliche Behandlung ist es nicht.
Rechenbeispiel: Was ein Gewinn von 1’200’000 Franken tatsächlich bedeutet
Die folgenden Zahlen zeigen, wie sich Freibetrag und Verrechnungssteuer im Zusammenspiel verhalten. Sie sind kein Tipp und keine Vorhersage; sie sind die rechnerische Wirkung zweier gesetzlich definierter Grössen, die für jeden Gewinn oberhalb der Schwelle in derselben Weise greifen.
- Freibetrag 2026: CHF 1’071’000
- Gewinn: CHF 1’200’000
- Steuerbarer Anteil: CHF 1’200’000 minus CHF 1’071’000 = CHF 129’000
- Verrechnungssteuer 35 Prozent auf CHF 129’000: CHF 45’150
- Auszahlung an die Wettende: CHF 1’200’000 minus CHF 45’150 = CHF 1’154’850
Der verrechnungssteuerpflichtige Anteil wird auf einem Verrechnungssteuerausweis dokumentiert. Diesen Ausweis stellt der Veranstalter aus, hier Swisslos, für den Teil eines Gewinns, der die Schwelle übersteigt. Die Wettende reicht den Ausweis zusammen mit der Steuererklärung ein, um die Verrechnungssteuer vollständig oder anteilig zurückzuerhalten. Wer auf einen Gewinn wartet, der diese Schwelle reisst, sollte den Ausweis aufbewahren; er ist die Eintrittskarte für die Rückerstattung.
Diese Rechnung steht und fällt mit der Annahme, dass ein einzelner Gewinn die Schwelle übersteigt. Bei mehreren kleinen Gewinnen unterhalb der Schwelle wird kein Abzug fällig, und kein Ausweis wird ausgestellt. Wer mehrere Wetten in einem Wettschein kombiniert, hat einen einzelnen Gewinn – die Rechnung ändert sich nicht, weil die Schwelle pro Gewinn und nicht pro Wette greift. Die Schwelle gilt zudem für die direkte Bundessteuer; die kantonale Schwelle kann tiefer liegen, in welchem Fall ein Teil des Gewinns zusätzlich in der kantonalen Veranlagung berücksichtigt wird.
Wer besteuert wird: Grossspiele, Kleinspiele und ausländische Anbieter
Die Schweiz unterscheidet im Geldspielgesetz zwischen Grossspielen und Kleinspielen, und diese Unterscheidung schlägt sich unmittelbar in der Besteuerung nieder. Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele mit einem Einsatz- oder Gewinnpotenzial, das über der Schwelle des Kleinspiels liegt. Gewinne aus Grossspielen sind nach Art. 24 Bst. ibis DBG steuerpflichtig, aber erst ab dem Freibetrag. Kleinspiele sind kleinere Wetten und Spiele, etwa lokale Sportwetten oder Tombolas; Gewinne aus bewilligten Kleinspielen sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, solange die Spiele gesetzlich zugelassen sind. Wer an einer bewilligten lokalen Wette teilnimmt, fällt steuerlich also aus dem Schneider.
Anders sieht es bei ausländischen Anbietern aus. Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar, also ohne Freibetrag und ohne Verrechnungssteuerabzug. Diese Praxis ist nicht zwingend auf alle Kantone übertragbar, sie zeigt aber die Stoossrichtung: Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, verlässt den Schutz des Freibetrags und gerät in eine andere Besteuerungslogik. Die Konsequenz ist, dass ein Gewinn bei einem ausländischen Anbieter in der Steuererklärung angegeben werden muss, selbst wenn er klein ist.
Zusätzlich gilt: Die Verrechnungssteuer greift nur, wenn ein inländisches Grossspiel vorliegt. Bei Gewinnen aus ausländischen Geldspielen wird keine Verrechnungssteuer abgezogen, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS in deren Anwendungsbereich fallen. Wer also bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat es mit der Einkommenssteuer zu tun, nicht mit der Verrechnungssteuer. Die Frage, ob das im Einzelfall günstiger ist, hängt vom Wohnsitzkanton und von der Höhe des Gewinns ab; ein Automatismus in die eine oder andere Richtung lässt sich aus der Rechtslage nicht ableiten.
Wie ein Gewinn in der Steuererklärung landet
Die Verrechnungssteuer wird vom Veranstalter abgezogen, bevor das Geld auf dem Konto der Wettenden eingeht. Wer den Betrag später in der Steuererklärung deklariert, legt damit den Grundstein für die Rückerstattung. Drei Schritte sind es im Wesentlichen: Gewinn in der Steuererklärung als Einkommen aus Grossspiel angeben, Verrechnungssteuerausweis beilegen und die übrigen notwendigen Belege vorlegen. Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen halten Formulare und Merkblätter bereit, die je nach Kanton leicht variieren.
Wer den Gewinn nicht deklariert, läuft Gefahr, dass die Verrechnungssteuer nicht zurückerstattet wird, obwohl sie abgezogen wurde. Die Praxis der Kantone variiert: Einige verrechnen automatisch, andere prüfen nur auf Antrag. Wer auf Nummer sicher gehen will, deklariert den Gewinn und beantragt die Rückerstattung im selben Schritt. Der Aufwand ist überschaubar, solange der Ausweis vorliegt.
Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat es einfacher und schwerer zugleich: einfacher, weil kein Verrechnungssteuerausweis abgeholt werden muss; schwerer, weil der Gewinn vollständig und ohne Freibetrag in der Steuererklärung auftaucht. Wer dort einen nennenswerten Gewinn erzielt, sollte die Wettbestätigung aufbewahren und den Betrag in der nächsten Steuererklärung angeben. Fragen zur konkreten steuerlichen Behandlung beantworten die kantonalen Steuerbehörden; die ESTV selbst ist nur für die Verrechnungssteuer zuständig, nicht für die Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen.
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf – und wer nicht
Das Geldspielgesetz überlässt die Durchführung von Lotterien und Sportwetten in der Schweiz zwei Veranstaltern: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die deutschsprachige Schweiz, Ticino und Liechtenstein sowie Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Eine dritte Bewilligung ist im System nicht vorgesehen; die Kantone haben den Kreis der zugelassenen Veranstalter bewusst eng gezogen. Wer also in der Schweiz Sportwetten anbietet, ohne einer dieser beiden Veranstalter zu sein, bewegt sich ausserhalb des BGS.
Die Aufsicht darüber liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Sie prüft die Gesuche, erteilt die Bewilligungen und führt die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS-Sperre umsetzen. Ende 2025 umfasste diese Liste 671 Domains. Die Liste wird laufend erweitert, weil blockierte Anbieter ihre Domains wechseln – ein Effekt, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und der in den ersten Stunden nach einer Sperre besonders aktiv ist. Wer auf eine gesperrte Seite stösst, hat es fast immer mit einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung zu tun.
Die ausländischen Marken, die im weiteren Verlauf dieses Texts auftauchen, fallen in diese Kategorie. Sie besitzen keine Schweizer Bewilligung und sind im Schweizer Rechtsraum als Veranstalter nicht zugelassen. Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Staat hat in der Schweiz keine Wirkung; Art. 4 BGS stellt klar, dass eine Bewilligung «nur in der Schweiz» gilt. Wer dort spielt, tut dies in einem rechtlichen Graubereich, das mit dem Schweizer Recht nicht abgesichert ist.
Einsatzabzug: Was die Wettenden vom Gewinn abziehen dürfen
Wer einen Gewinn versteuern muss – sei es die Einkommenssteuer auf einem Grossspielgewinn über dem Freibetrag oder die volle Besteuerung eines Gewinns bei einem ausländischen Anbieter – kann einen Teil seiner Einsätze abziehen. Bei der direkten Bundessteuer sind das bis zu 5 Prozent des Gewinns, höchstens aber CHF 5’300 für die Steuerperiode 2024 und höchstens CHF 5’400 für 2025. Der Abzug ist zudem gedeckelt auf den Betrag, der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb an Gewinnen erzielt wurde. Wer im Jahr 2024 in einem Wettbewerb CHF 60’000 Gewinn gemacht hat, kann höchstens CHF 5’300 Einsätze geltend machen, nicht den Gesamtbetrag aller Wetteinsätze.
Die kantonale Praxis kann davon abweichen. Im Kanton Thurgau etwa gilt für die Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 Prozent je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer den Maximalbetrag ausschöpfen will, muss die Belege vorlegen, die der Kanton verlangt. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat mit dieser Frage nichts zu tun, weil kein steuerbarer Gewinn vorliegt und kein Einsatzabzug greift.
Der Einsatzabzug ist eine vergleichsweise kleinteilige Regelung, die für die meisten Wettenden bedeutungslos ist, solange sie unter dem Freibetrag bleiben. Erst wenn ein Grossgewinn die Schwelle reisst, wird die Frage relevant, und dann steht sie im selben Atemzug mit der Verrechnungssteuer und der Steuererklärung. Wer sich darauf vorbereitet, sollte die Wettscheine oder Quittungen aufbewahren, auf denen die Einsätze nachvollziehbar sind.
Spielerschutz: Was unabhängig von der Besteuerung gilt
Der Spielerschutz ist von der Steuerfrage getrennt zu betrachten. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande spielt, muss vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, bei unter 21-Jährigen bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite tritt sofort in Kraft, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das ist die Schutzlogik, die eine Spielsperre im Affekt verhindern soll. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen.

Eine Spielsperre lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung. Eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos und Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt. Das Register ist die gemeinsame Schutzstruktur, die eine Sperre bei einem Veranstalter auf alle anderen durchgreifen lässt. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten und mit Beteiligung einer Fachstelle aufgehoben werden, eine kürzere Pause bis sechs Monate ist möglich, eine Selbstsperre auf unbestimmte Zeit nur über die Fachstelle.
Die Schweiz kennt keinen gesetzlichen Maximalbetrag für Einzahlungen oder Einsätze. Die Limiten werden vom Spieler selbst festgelegt; das System setzt darauf, dass das Setzen und Senken zur Gewohnheit wird. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat es mit dessen Regeln zu tun – und mit keinem Schweizer Schutz, der bei einer Sperre oder Überschuldung eingreift. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen den bewilligten Veranstaltern im Inland und den Marken ohne Bewilligung im Ausland.
Die zwei bewilligten Veranstalter im Inland: Sporttip und Jouez Sport
Swisslos Sporttip – der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, ist einer der beiden Veranstalter, denen das BGS die Durchführung von Lotterien und Sportwetten überträgt. Die Bewilligung stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen von 2019 (IKV 2020); das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip. Der Veranstalter verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die wiederum Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe trägt. CHF 109 Mio. stammten 2025 aus den Sportwetten – ein leichter Rückgang gegenüber 2024, als es CHF 122 Mio. waren.
Wer Sporttip nutzen will, braucht einen Wohnsitz im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Online-Registrierung setzt Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und eine abgeschlossene Identitätsprüfung voraus. Die Daten werden aus einem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft; pro Person ist nur ein Konto zugelassen.
Die Einsätze sind eng begrenzt: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Auszahlung läuft ausschliesslich auf ein Konto im Namen des Spielenden – anonyme oder Krypto-Auszahlungen sind im bewilligten System nicht möglich. Bei Gewinnen über dem Freibetrag zieht Swisslos 35 Prozent Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus; der verrechnungssteuerpflichtige Anteil ist damit dokumentiert und kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Für die Wettenden heisst das: ein klar definierter rechtlicher Rahmen, ein inländisches Schutzregime und ein Veranstalter, der die steuerliche Abwicklung an der Quelle übernimmt. Wer im Vertragsgebiet wohnt, hat mit Sporttip den einzigen bewilligten Online-Zugang zu Grossspielen in der Deutschschweiz. Der fehlende Wettbewerb zwischen zwei Veranstaltern bedeutet nicht, dass die Quote schlecht ist; sie bedeutet, dass die Spielmechanik nicht zwischen mehreren Marken optimiert werden kann und das Wettprogramm vom genehmigten Angebot der Gespa abhängt.
Loterie Romande Jouez Sport – der Veranstalter für die Romandie
Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz des Veranstalters ist Lausanne, Avenue de Provence 14, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Romandie und 221 Mitarbeitenden. Auch hier gilt: Online-Zugang ist auf Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet beschränkt; ausserhalb dieser Kantone ist keine Registrierung möglich.
Die steuerliche Logik ist identisch mit der von Swisslos: Verrechnungssteuer 35 Prozent auf den Freibetrag übersteigenden Teil, Verrechnungssteuerausweis bei Auszahlung, kantonale Unterschiede beim Freibetrag. Wer in Genf spielt, fällt unter die Genfer Freibetragsregel; wer in Freiburg wohnt, unter die Freiburger. Die kantonale Schwelle ist die Variable, die sich zwischen den beiden Veranstaltern unterscheidet – nicht die Verrechnungssteuer, die eidgenössisch einheitlich 35 Prozent beträgt.
Jouez Sport bedient die Romandie, Sporttip die Deutschschweiz – zusammen decken sie die Schweiz vollständig ab. Wer in der Schweiz wettet und ein legales, bewilligtes Produkt sucht, hat damit genau zwei Optionen. Die Auswahl an Veranstaltern ist klein, aber sie ist gesetzlich so gewollt: Grossspiele in der Schweiz sollen unter voller Aufsicht stattfinden, nicht im Wettbewerb zwischen Dutzenden Anbietern.
Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung: Was die Werbung verschweigt
Im Internet tummeln sich Anbieter, die in anderen Rechtsräumen lizenziert sind und ihr Angebot auch in der Schweiz bewerben – teils offen, teils über Affiliate-Seiten. Die folgenden Marken gehören in diese Kategorie. Sie besitzen keine Schweizer Bewilligung, sind nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen und bieten keine Schweizer Rechtsdurchsetzung. Die Lizenz, die sie in einem anderen Staat besitzen, hat in der Schweiz keine Wirkung, weil das BGS in Art. 4 klarstellt, dass eine ausländische Bewilligung «nur in der Schweiz» gilt. Wer dort spielt, tut dies auf eigenes Risiko.
Die Konsequenzen sind auf mehreren Ebenen spürbar. Strafrechtlich riskiert der Anbieter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei gewerbsmässiger Tätigkeit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS); Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist eine Übertretung, die mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden kann (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Spielerisch riskiert die Wettende den Verlust von Einsätzen und Gewinnen in einem Verfahren gegen den Anbieter, und es gibt keine Schweizer Aufsicht, die im Konflikt vermittelt. Steuerlich schliesslich fallen die Gewinne unter die kantonale Einkommenssteuer ohne Freibetrag – ein Gewinn von CHF 5’000 bei einem ausländischen Anbieter ist voll steuerbar, ein gleich hoher Gewinn bei Sporttip wäre es nicht.
Die folgenden Marken sind in der Schweizer Wettlandschaft sichtbar; sie sind hier genannt, um den Vergleich zu ermöglichen, nicht, um sie zu empfehlen.
HornetBet
HornetBet betreibt Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung. Das Angebot richtet sich an einen internationalen Markt, nicht an den Schweizer Rechtsraum. Die Marke ist in den Listings internationaler Vergleichsseiten sichtbar, in der Schweiz aber weder bewilligt noch an das Ausschlussregister angeschlossen. Domains dieses Anbieters können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS gesperrt werden; in diesem Fall ist die Seite aus dem Schweizer Netz nicht mehr erreichbar. Die Lizenz, die der Anbieter trägt, hat in der Schweiz keine Wirkung; eine ausländische Lizenz ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht.
Für die Wettenden heisst das: keine Schweizer Aufsicht, keine Verrechnungssteuer an der Quelle, volle Besteuerung des Gewinns im Wohnsitzkanton. Wer dort spielt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren und sich bewusst sein, dass die Spielmechanik ohne Schweizer Schutz funktioniert.
HighFlyBet
HighFlyBet gehört zu den ausländischen Marken, die in der Schweiz ohne Bewilligung auftreten. Die Lizenz, die der Anbieter trägt, ist im Schweizer Rechtsraum nicht anerkannt; die Gespa führt den Anbieter nicht im Verzeichnis bewilligter Veranstalter. Domains dieses Anbieters können auf der Sperrliste landen. Die Spielmechanik unterscheidet sich für die Wettenden äusserlich nicht von einem bewilligten Produkt; der Unterschied liegt in der Aufsicht, in der Besteuerung und in der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
Wer HighFlyBet nutzt, hat es mit einer Lizenz zu tun, die der Anbieter selbst als gegeben darstellt. Die Marke kann in einem anderen Land zugelassen sein, in der Schweiz hat diese Zulassung keine Wirkung. Für Schweizer Wettende gilt: Gewinne sind nach kantonaler Praxis ohne Freibetrag steuerbar, und es gibt keine Schweizer Stelle, die im Streitfall vermittelt.
Betovo
Betovo operiert ohne Schweizer Bewilligung und ist in den internationalen Listing-Formaten sichtbar, die auch im Schweizer Internet wahrgenommen werden. Die Spielauswahl, die Bonusstruktur und die Quoten sind nicht Gegenstand der Schweizer Aufsicht; sie fallen in die Eigenverantwortung des Anbieters. Eine ausländische Lizenz ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht; Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen.
Wer Betovo nutzt, sollte den Unterschied zu einem bewilligten Produkt kennen: keine Verrechnungssteuer, dafür volle Besteuerung des Gewinns im Kanton; keine Schweizer Spielsuchtabgabe, die anteilig an die Kantone fliesst; keine Schweizer Anlaufstelle im Konfliktfall. Die Marke ist hier genannt, weil sie im Internet sichtbar ist, nicht, weil sie zur Nutzung empfohlen wird.
Pribet
Pribet gehört zu den ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke taucht in internationalen Vergleichsportalen auf und wird auch in der Schweiz beworben, teils über Affiliate-Seiten. Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist in der Schweiz verboten; die Verantwortung trifft den Werbenden, nicht den Klickenden. Domains können auf der Sperrliste landen und per DNS-Sperre unzugänglich werden.
Die Spielmechanik ist mit einem bewilligten Produkt äusserlich vergleichbar; die Schutzregeln sind es nicht. Wer bei Pribet spielt, hat keinen Zugang zum Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Aufsicht und keine Schweizer Stelle für die Streitbeilegung. Die steuerliche Folge: Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der Thurgauer Steuerpraxis voll steuerbar; ob andere Kantone gleich verfahren, hängt von deren Praxis ab.
MyStake
MyStake ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung, die in Vergleichsportalen sichtbar ist. Der Anbieter wirbt international, nicht im Rahmen einer Schweizer Aufsicht. Die Lizenz, die er trägt, ist im Schweizer Rechtsraum nicht anerkannt; eine allfällige ausländische Lizenz ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht. Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen.
Für die Wettenden gilt das gleiche Bild wie bei den übrigen ausländischen Marken: keine Verrechnungssteuer an der Quelle, dafür volle Besteuerung im Kanton; keine Schweizer Aufsicht; kein Zugang zum Schweizer Ausschlussregister. Wer dort spielt, sollte die steuerlichen Konsequenzen kennen und den Gewinn deklarieren.
WirWetten
WirWetten tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Die Marke ist in Deutschland lizenziert, was in der Schweiz keine Wirkung entfaltet. Wer dort spielt, hat es mit einer Lizenz zu tun, die im Rechtsraum des Anbieters gilt, nicht im Schweizer Rechtsraum. Domains können auf der Sperrliste landen.
Wetten bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind steuerlich anders zu behandeln als Wetten bei Sporttip oder Jouez Sport. Wer bei WirWetten einen Gewinn erzielt, muss ihn im Wohnsitzkanton voll deklarieren; ein Freibetrag greift nicht. Die Werbung, die für solche Anbieter in der Schweiz läuft, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten; die Verantwortung dafür liegt beim Werbenden, nicht beim Klickenden.
Rainbet
Rainbet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung, die in Vergleichsportalen auftaucht. Die Spielauswahl, die Quoten und die Bonusstruktur sind nicht Gegenstand der Schweizer Aufsicht; sie fallen in die Eigenverantwortung des Anbieters. Domains können auf der Sperrliste landen und per DNS-Sperre unzugänglich werden. Die Lizenz, die Rainbet trägt, hat in der Schweiz keine Wirkung.
Die steuerliche Konsequenz ist identisch mit den übrigen ausländischen Marken: Gewinne sind im Wohnsitzkanton voll steuerbar, ohne Freibetrag und ohne Verrechnungssteuerabzug. Wer dort spielt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung angeben und sich bewusst sein, dass es keine Schweizer Anlaufstelle gibt, falls es zu Unregelmässigkeiten kommt.
ZotaBet
ZotaBet operiert ohne Schweizer Bewilligung und gehört zu den Marken, die in internationalen Vergleichsportalen sichtbar sind. Die Lizenz, die der Anbieter trägt, ist in der Schweiz nicht anerkannt; eine ausländische Lizenz ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht. Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen.
Für die Wettenden gilt: kein Schweizer Schutz, keine Verrechnungssteuer, volle Besteuerung im Kanton. Wer dort spielt, sollte die Konsequenzen kennen und die Gewinne deklarieren, wenn der Betrag die normale Bagatellgrenze übersteigt. Die Frage, ob ein Gewinn im individuellen Fall in der Steuererklärung angegeben werden muss, hängt von der kantonalen Praxis ab; im Kanton Thurgau ist die Antwort eindeutig ja.
Vergleich: Die zugelassenen Veranstalter und die ausländischen Marken
Die folgende Übersicht ordnet die Anbieter nach ihrer Stellung im Schweizer Rechtsraum. Sie zeigt, wer in der Schweiz bewilligt ist, wer ohne Bewilligung auftritt, und wer als Veranstalter überhaupt nicht zugelassen ist. Die Tabelle trennt die zwei Gruppen, weil das BGS sie trennt: bewilligte Grossspiele auf der einen Seite, alles andere auf der anderen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (Grossspiel, BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (Grossspiel, BGS) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| HornetBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| HighFlyBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Betovo | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Pribet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| MyStake | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| WirWetten | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Rainbet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
| ZotaBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz |
Die Tabelle zeigt die formale Seite der Bewilligung. Was sie nicht zeigt, ist die praktische Seite: Nur Swisslos und Loterie Romande ziehen die Verrechnungssteuer korrekt ab und stellen den Verrechnungssteuerausweis aus. Nur sie sind an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen. Nur sie gewähren Schweizer Schutz im Streitfall. Die acht ausländischen Marken sind in der Schweiz weder zugelassen noch überwacht; ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen, ihre Werbung ist verboten, ihre Gewinne sind im Kanton voll steuerbar.
Was die Gespa tut – und was sie nicht tut
Die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, ist die zentrale Aufsichtsbehörde für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Sie prüft die Gesuche für Veranstalter- und Spielbewilligungen, führt die Liste der bewilligten Veranstalter und kontrolliert die Einhaltung der Spielregeln. Sie veröffentlicht die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains und führt Testkäufe durch, um den Jugendschutz an den Verkaufsstellen zu prüfen. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Sperrliste; die Liste wird laufend erweitert, weil blockierte Anbieter ihre Domains wechseln.
Was die Gespa nicht tut, ist ebenso wichtig. Sie ist nicht für die Einkommenssteuer zuständig; das ist Sache der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltungen. Sie ist nicht für die Aufsicht über Casinos zuständig; das übernimmt die ESBK. Sie ist nicht für die Sperrung von Zahlungen zuständig; es gibt in der Schweiz kein gesetzliches Instrument, das Banken oder Kartensysteme verpflichtet, Zahlungen an nicht bewilligte Anbieter zu blockieren. Wer dort spielt, zahlt also nicht nur ohne Schweizer Aufsicht, sondern auch ohne Sperre an der Kasse.
Die Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025 zeigen die andere Seite des Schutzes: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen ein Sportwettschein an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl ist kein Grund, den Schutz zu loben, sondern ein Hinweis darauf, dass der Schutz an Verkaufsstellen verbesserungswürdig ist. Wer mit Minderjährigen im Haushalt lebt, sollte die Verlustlimiten nicht nur auf dem eigenen Konto setzen, sondern auch darauf achten, dass die stationären Verkaufsstellen die Alterskontrolle tatsächlich durchführen.
Wettsteuer oder Spielsuchtabgabe: Was wo fliesst
Neben der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer kennt das System eine dritte Abgabe: die Spielsuchtabgabe. Sie beträgt 0,5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 weist Swisslos CHF 3’863’790 aus. Die Spielsuchtabgabe fliesst in die Prävention und in die Bekämpfung der Spielsucht; sie wird nicht auf die Wettenden umgelegt, sondern vom Veranstalter aus seinem Bruttospielertrag entrichtet. Für die Wettenden ist sie steuerlich neutral, weil sie nicht im Wettschein auftaucht.
Die Reingewinne aus den Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, wie Art. 106 Abs. 6 der Bundesverfassung festhält. Die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht; der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Die Mittel fliessen in die kantonalen Fonds und in die Stiftung Sportförderung Schweiz. Wer bei Swisslos spielt, finanziert also indirekt Sportförderung, Breitensport und Sporthilfe; bei Loterie Romande fliesst ein entsprechender Anteil in die westschweizer Kulturförderung. Diese Zweckbindung ist Teil der Konstruktion und unterscheidet die bewilligten Veranstalter von jeder kommerziellen Marke im Ausland.
Die Reingewinne aus den übrigen Spielen werden nach der IKV 2020 zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl und zur Hälfte nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Das bedeutet, dass die Mittel dorthin fliessen, wo gespielt wird, aber auch dorthin, wo Menschen wohnen. Die Spielsuchtabgabe fliesst zusätzlich in die Prävention, die über die Kantone hinaus koordiniert wird. Das System ist so konstruiert, dass ein Teil der Gewinne direkt in die Allgemeinheit zurückfliesst – ein Mechanismus, den die Werbung der ausländischen Anbieter nicht hat.
Wettschein und Auszahlung: Wie ein Gewinn praktisch verbucht wird
Bei Sporttip läuft die Auszahlung über das Spielerkonto, das mit der Online-Registrierung eröffnet wurde. Die Auszahlung geht auf ein Bankkonto oder eine Zahlungsverbindung im Namen des Kontoinhabers; eine Auszahlung an Dritte ist nicht möglich. Wer den Gewinn auf das Konto überwiesen bekommt, hat es bereits mit dem Nettobetrag zu tun – die Verrechnungssteuer wurde vorher abgezogen, falls sie fällig war.
Bei einem Gewinn über dem Freibetrag erscheint im Spielerkonto der ausbezahlte Betrag, nicht der Bruttogewinn. Der Verrechnungssteuerausweis wird separat ausgestellt, in der Regel elektronisch im Spielerkonto, und kann dort heruntergeladen werden. Wer den Ausweis verliert, kann ihn beim Kundendienst erneut anfordern; ohne Ausweis ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer schwieriger, aber nicht unmöglich, weil die Buchungen dokumentiert sind.
Die Auszahlungswege sind im bewilligten System schmal: Bankkonto, PostFinance, in einigen Fällen Twint. Anonyme Zahlungsmittel, Kryptowährungen und ausländische E-Wallets sind nicht zulässig, weil Art. 50 Abs. 2 VGS eine Auszahlung nur auf ein Konto im Namen des Spielenden erlaubt. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat es mit dessen Zahlungswegen zu tun; dort sind Kryptowährungen und anonyme Methoden eher verbreitet, was im Konfliktfall die Rückverfolgung erschwert.
Was eine ausländische Lizenz im Schweizer Rechtsraum bedeutet
Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Deutschland hat in der Schweiz keine Wirkung, weil Art. 4 BGS die Geltung einer Schweizer Bewilligung auf die Schweiz beschränkt. Eine ausländische Lizenz entfaltet im Schweizer Rechtsraum keine Anerkennung; ein Anbieter mit einer solchen Lizenz darf in der Schweiz nicht bewerben, nicht verkaufen und keine Zahlungen von Schweizer Kunden entgegennehmen. Wer dort spielt, tut dies in einem rechtlichen Graubereich, der mit dem Schweizer Recht nicht abgesichert ist.
Für die Wettenden hat das mehrere Konsequenzen. Erstens gibt es keine Schweizer Aufsicht, die im Streitfall vermittelt; Konflikte mit dem Anbieter müssen im Land der Lizenz ausgetragen werden, was aufwendig und teuer ist. Zweitens gibt es keinen Zugang zum Schweizer Ausschlussregister; eine Spielsperre, die in der Schweiz gilt, gilt nicht beim ausländischen Anbieter. Drittens gibt es keine Verrechnungssteuer an der Quelle, dafür die volle Besteuerung im Wohnsitzkanton – ein Gewinn, der bei Sporttip unter dem Freibetrag steuerfrei wäre, ist beim ausländischen Anbieter voll steuerbar.
Die Sperrliste der Gespa ist das Instrument, mit dem der Bund versucht, den Zugang zu solchen Angeboten zu erschweren. Domains werden per DNS-Sperre blockiert, aber die Sperre greift nur, solange der Anbieter seine Domain nicht wechselt. Die Gespa spricht von Domain-Hopping, wenn blockierte Anbieter ihre Domains innert Stunden ersetzen. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; die Zahl schwankt, weil Domains zu- und weggehen.
Was eine Wettende über die eigene Situation wissen sollte
Vier Punkte verdienen festgehalten zu werden, bevor die steuerliche und rechtliche Lage in einen konkreten Entscheid mündet. Erstens: Wer bei einem bewilligten Veranstalter spielt und unter dem Freibetrag bleibt, hat steuerlich nichts zu tun. Zweitens: Wer über dem Freibetrag liegt, bekommt die Verrechnungssteuer automatisch abgezogen und kann sie in der Steuererklärung zurückholen. Drittens: Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, deklariert den Gewinn im Wohnsitzkanton, unabhängig von der Höhe. Viertens: Wer Fragen zur konkreten Besteuerung hat, wendet sich an die kantonale Steuerverwaltung; Fragen zur Verrechnungssteuer gehen an die ESTV.
Diese vier Punkte decken nicht jeden Einzelfall ab. Wer einen Grossgewinn erzielt, sollte sich frühzeitig mit einer Steuerberatung in Verbindung setzen, weil die Verrechnungssteuer zwar zurückgefordert werden kann, aber der Einsatzabzug und die kantonale Praxis einer Plausibilisierung bedürfen. Wer über Jahre kleinere Gewinne bei einem ausländischen Anbieter erzielt, sammelt eine Deklarationspflicht an, die im Nachhinein schwer aufzuarbeiten ist. Die Besteuerung von Geldspielgewinnen ist kein Feld, das man nebenbei erledigt.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was bedeutet «je nach Kanton»?
Gewinne aus bewilligten Sportwetten sind bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser Schwellenwert bei CHF 1’071’000 für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer. Die Kantone setzen ihre eigenen Schwellen für die Staats- und Gemeindesteuern fest; einige Kantone liegen über dem Bundeswert, andere darunter. «Je nach Kanton» heisst also, dass die massgebliche Schwelle vom Wohnsitzkanton abhängt und nicht überall identisch ist.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 Prozent, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer von 35 Prozent auf dem Teil eines Gewinns aus Grossspielen, der den Freibetrag übersteigt. Swisslos zieht sie automatisch bei der Auszahlung ab, wenn ein einzelner Gewinn den Freibetrag übersteigt, und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die abgezogene Steuer kann in der Steuererklärung zurückgefordert werden, indem der Gewinn deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer, die auf den Einsatz erhoben wird; der Einsatz, den eine Wettende platziert, ist genau der Betrag, der im Wettschein steht. Es gibt keine bundesrechtliche Abgabe, die der Buchmacher pro Wette an den Staat entrichtet. Die einzigen Steuern, die auf Wettgewinne anfallen, sind die Einkommenssteuer ab dem Freibetrag und die Verrechnungssteuer, die der Veranstalter bei der Auszahlung abzieht.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar; es gilt kein Freibetrag und keine Verrechnungssteuer, weil die ausländischen Gewinne nicht in den Anwendungsbereich des BGS fallen. Ob andere Kantone gleich verfahren, hängt von deren Steuerpraxis ab; die Stoossrichtung ist jedoch eindeutig: Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, verlässt den Schutz des Freibetrags.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der den Freibetrag übersteigt, ist steuerbar; der Freibetrag wird vom Gewinn abgezogen, der Rest unterliegt der Verrechnungssteuer und gegebenenfalls der Einkommenssteuer. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerbar; davon werden 35 Prozent als Verrechnungssteuer abgezogen, also CHF 45’150, der Rest wird ausgezahlt.
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Inhalt erstellt vom Team «europacupwetten»
